Was ist zu melden?
Zu melden ist jede Wohnungsänderung, also das Beziehen einer Wohnung und das Ausziehen aus einer Wohnung. Als Wohnung im Sinne des Meldegesetzes gilt jeder Wohnraum, auch die Schlafstelle. Bei Wohnungswechsel innerhalb des Ortes genügt die Anmeldung der neuen Wohnung. Wird auch nur vorrübergehend eine zweite Wohnung bezogen, so muss das Beziehen dieser Wohnung gemeldet werden, auch ohne dass die Abmeldung der ersten Wohnung, welche beibehalten wird, erforderlich ist. Personen, die einen Doppelwohnsitz haben, sind an beiden Orten gemeldet. Sie müssen angeben, welches ihr Hauptwohnsitz ist.
Wer hat die Meldung vorzunehmen?
Die Meldung (An-, Ab- und Ummeldung) ist von dem Ein- oder Ausziehenden als dem Hauptmeldepflichtigen zu erstatten. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die im elterlichen Haushalt wohnen, sind die Eltern meldepflichtig; wohnt das Kind nicht bei den Eltern, so ist der Wohnungsgeber meldepflichtig. Neben dem Hauptmeldepflichtigen ist der Wohnungsgeber zur Meldung verpflichtet. Hat der Hauseigentümer für sein Grundstück einen Verwalter bestellt, so geht seine Meldepflicht auf den Verwalter über. In der dem Hauseigentümer (Verwalter) auferlegten Meldepflicht liegt zugleich das Recht, die Hausbewohner zur Erfüllung ihrer Meldepflicht anzuhalten. Meldepflichtig sind außer den deutschen Staatsangehörigen auch alle Ausländer und Staatenlose.
In welcher Zeit hat die Meldung zu erfolgen?
Die Meldung ist sowohl beim Einzug und beim Auszug als auch beim Wohnungswechsel innerhalb der Gemeinde binnen einer Woche zu erstatten. Wer in einer Gemeinde des Inlands gemeldet ist und besuchsweise bei Bekannten oder Verwandten außerhalb seines ständigen Wohnsitzes wohnt, braucht sich erst nach Ablauf von zwei Monaten nach Ankunft in der Besuchsgemeinde zu melden. Reist er innerhalb dieser Frist wieder ab, so ist die Anmeldung nicht erforderlich.
Wo ist zu melden?
Die Meldung ist beim Einwohnermeldeamt zu erstatten
(Marienplatz 2, 86972 Altenstadt)
Wie ist zu melden?
Der Meldepflichtige muss den ausgefüllten und unterschriebenen Meldeschein beim Einwohnermeldeamt abgeben. Er kann sich hierbei durch eine geeignete Person vertreten lassen. Bei der Anmeldung ist die Abmeldebescheinigung des letzten Wohnortes vorzulegen, es sei denn, diese Wohnung soll beibehalten werden. Ehegatten und Kinder, die denselben Familiennamen führen, können auf einem gemeinsamen Meldeschein aufgeführt werden; für alle übrigen Personen ist ein gesonderter Meldeschein zu verwenden. Zudem muss bei der Meldung der Personalausweis oder Reisepass vorgelegt werden.
Was hat der Wohnungsgeber zu beachten?
Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach einem Ein- oder Auszug die Wohnungsanschrift, den Namen des Wohnungsinhabers und das Datum des Ein- und Auszugs schriftlich mitzuteilen.
Besonderheiten
Eine Meldepflicht wird nicht begründet
Ausländer haben außerdem eine Aufenthaltsgenehmigung auf besonderem Vordruck zu beantragen und dazu Pass sowie zwei Passbilder vorzulegen.
Verstöße gegen das Meldegestz können durch Auferlegung eines Bußgeldes geahndet werden.
Hinweise auf melderechtliche Datenschutzbestimmungen
Die Meldebehörde darf Vor- und Familiennnaemn, akademische Grade und Anschrift der volljährigen Einwohner im Adress- bzw. Einwohnerbuch sowie ähnlichen Nachschlagewerken veröffentlichen und an andere zum Zwecke der Herausgabe solcher Werke übermitteln.
Wer dies nicht möchte, kann schriftlich verlangen, dass die Veröffentlichung unterbleibt. Aus technischen Gründen wird immer nur der an erster Stelle stehende Vorname ausgedrucckt und somit als Rufname betrachtet. Diese Mitteilungen nimmt das Einwohnermeldeamt entgegen