So wird die Pflegebedürftigkeit festgestellt
Antrag durch Versicherten, Bevollmächtigten/Betreuer, Pflegekasse
*MDK = Medizinischer Dienst der Krankenversicherung
Der Schlüssel zur häuslichen Krankenpflege ist die ärztliche Verordnung. Zwar sind die Krankenkassen berechtigt, durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen, ob die Vorraussetzungen für die häusliche Krankenpflege erfüllt ist, ohne ärztliche Verordnung gibt es diese Leistung jedoch in keinem Fall.
Grundsätzlich muss der Pflegebedürftige die Kostenzuständigkeit nicht selbst klären. Das regeln vielmehr die Krankenkasse und die Pflegekasse untereinander. Ist ein Hilfsmittel notwendig, bestehen aber Zweifel, wer es bezahlen muss, bewilligt zunächst einer der möglichen Kostenträger das Hilfsmittel - und zwar normalerweise derjenige, bei dem es zuerst beantragt worden ist. Die Zustänidkeit klären dann die Leistungsträger untereinander.