Neue Satzung regelt das Vorgehen in Sachen Werbung

Nach Hohenfurch und Altenstadt hat auch Schwabsoien im Rahmen der Gemeinderatssitzung per Satzung geregelt, wie künftig mit Werbeanlagen innerhalb bebauter Ortsteile zu verfahren ist.

„Einen Antrag zu beurteilen ist damit einfacher“, erklärte Bürgermeister Konrad Sepp, bevor er das Thema zur Diskussion freigab.

Und die sollte es in sich haben. Denn den Schwabsoier Räten waren einige Formulierungen der vorgeschlagenen Satzung zu „schwammig“. Sie wollten ganz genau wissen, wofür sie ihre Stimme hergeben und löcherten den Rathauschef mit Fragen. Die dieser dann auch nach und nach beantwortete und schmunzelnd feststellte: „Ich komme mir vor wie bei der Abschlussprüfung an der Fachhochschule. Die wollten auch jedes noch so kleine Detail wissen.“ Am Ende hatte er dann aber fast alle Gemeinderäte überzeugt, und das Gremium stimmte der Satzung mit einer Gegenstimme zu.

So sieht der Entwurf der Werbesatzung im Detail aus:

1.) Im Geltungsbereich der Satzung sind Werbeanlagen ausschließlich zulässig am Betriebssitz des Gewerbetreibenden, an der Stätte der Leistungserbringung und an den von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Anlagen.

2.) Werbeanlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten. Hierzu gehören insbesondere Werbeanlagen mit aufdringlicher Wirkung (z. B. durch Größe, grelle und bunte Farben) und Werbeanlagen, die in die freie Landschaft hineinwirken.

3.) Werbeanlagen dürfen die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen.

4.) Hinweisschilder für abgelegene Betriebe sind nur unmittelbar an der Straßenabzweigung zulässig. Aufgeführt ist zudem noch, dass Zuwiderhandlungen gegen diese neuen Vorschriften zukünftig mit einer Geldbuße von bis zu 500 000 Euro bestraft werden können. „Wer das Geld allerdings bekommen würde, das weiß ich auch nicht“, gab Sepp zu.